17.06.2026
EU-Label zur Information über die gesetzliche Gewährleistung: Was Shopbetreiber jetzt wissen sollten
Ab dem 27. September 2026 müssen sich Online-Händler auf eine neue Informationspflicht einstellen: Die EU führt ein einheitliches Hinweisformat zur gesetzlichen Gewährleistung ein. Zusätzlich gibt es ein eigenes Garantielabel für bestimmte freiwillige Haltbarkeitsgarantien von Herstellern.
Für Shopbetreiber bedeutet das vor allem eines: Gewährleistung und Garantie müssen künftig noch sichtbarer, verständlicher und einheitlicher kommuniziert werden. Wer Waren an Verbraucher verkauft, sollte die Umsetzung deshalb frühzeitig in die Shopplanung aufnehmen.
Worum geht es beim neuen EU-Label?
Im Onlinehandel werden Gewährleistung und Garantie häufig verwechselt. Viele Kunden gehen davon aus, dass „Garantie“ automatisch besteht oder dass sie dasselbe ist wie die gesetzliche Gewährleistung. Genau hier setzt die neue EU-Regelung an.
Künftig soll ein harmonisierter Hinweis Verbraucher klarer darüber informieren, dass sie beim Kauf von Waren gesetzliche Gewährleistungsrechte haben. Diese Rechte bestehen unabhängig davon, ob ein Hersteller oder Händler zusätzlich eine freiwillige Garantie gibt.
Das neue EU-System unterscheidet dabei zwischen zwei Elementen:
1. Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung
Dieser Hinweis betrifft die gesetzlichen Rechte der Verbraucher bei mangelhaften Waren. Er soll allgemein im Shop angezeigt werden und über die wichtigsten Grundlagen informieren.
2. EU-Garantielabel „GARAN“
Dieses Label kommt nur dann zum Einsatz, wenn ein Hersteller eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie anbietet, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Es ist also kein allgemeines Qualitätssiegel und auch kein frei gestaltbares Werbeelement.
Wen betrifft die neue Pflicht?
Betroffen sind grundsätzlich Unternehmen, die Waren an Verbraucher verkaufen. Für unsere Kunden heißt das: Wer einen B2C-Onlineshop betreibt, sollte prüfen, wo und wie der neue Gewährleistungshinweis eingebunden werden muss.
Die Pflicht ist nicht auf große Shops beschränkt. Auch kleinere Händler, spezialisierte Nischenanbieter und Verkäufer auf Marktplätzen können betroffen sein. Entscheidend ist nicht die Unternehmensgröße, sondern ob Waren an Endverbraucher verkauft werden.
Auch bei Marktplätzen bleibt das Thema relevant. Selbst wenn die Plattform die technische Verkaufsumgebung stellt, sollte geprüft werden, welche Darstellungsmöglichkeiten dort vorgesehen sind und wer für die Einbindung verantwortlich ist.
Gewährleistung ist nicht Garantie
Für die praktische Umsetzung ist die Unterscheidung besonders wichtig.
Die gesetzliche Gewährleistung besteht kraft Gesetzes. Sie betrifft die Frage, welche Rechte Verbraucher haben, wenn eine Ware mangelhaft ist. Der neue EU-Hinweis soll diese Rechte sichtbarer machen.
Eine Garantie ist dagegen eine freiwillige zusätzliche Zusage. Sie kann vom Hersteller oder Händler kommen und darf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht einschränken. Das neue GARAN-Label ist nur für bestimmte Herstellergarantien gedacht: nämlich für kostenlose Haltbarkeitsgarantien, die das gesamte Produkt betreffen und länger als zwei Jahre gelten.
Nicht jede Werbeaussage wie „3 Jahre Service“, „Geld-zurück-Garantie“ oder „Zufriedenheitsgarantie“ ist automatisch ein Fall für das GARAN-Label. Shopbetreiber sollten deshalb genau prüfen, welche Garantiearten sie oder ihre Lieferanten tatsächlich kommunizieren.
Was muss im Onlineshop umgesetzt werden?
Die EU-Kommission sieht für die digitale Darstellung offizielle Vorlagen vor. Diese dürfen nicht einfach an das eigene Corporate Design angepasst werden. Farben, Aufbau, Texte, Proportionen und QR-Codes sind vorgegeben.
Für Onlineshops besonders wichtig:
Der Gewährleistungshinweis soll gut sichtbar und verständlich eingebunden werden. Denkbar sind zum Beispiel Hinweise auf Produktübersichtsseiten, im Headerbereich oder im Checkout. Wichtig ist, dass Kunden die Information vor Vertragsschluss wahrnehmen können.
Außerdem sollte die digitale Version farbig verwendet werden. Wird ein QR-Code eingesetzt, sollte zusätzlich ein klickbarer Link zum gleichen Ziel vorhanden sein. Die EU-Leitlinien sehen außerdem vor, dass der Hinweis auch in der Bestellbestätigung enthalten sein sollte.
Beim GARAN-Label ist die Umsetzung produktbezogener. Das Label muss eindeutig dem Produkt zugeordnet sein, für das die Herstellergarantie gilt. Im Onlineshop kann eine verschachtelte Darstellung möglich sein, bei der zunächst eine kompaktere Ansicht erscheint und das vollständige Label bei Klick, Mouseover oder Touch angezeigt wird.
Warum Shopbetreiber jetzt schon handeln sollten
Auch wenn der Stichtag erst im September 2026 liegt, ist das Thema kein reines Rechtstext-Update. Die Umsetzung betrifft mehrere Bereiche eines Shops:
- Produktdaten müssen sauber gepflegt sein.
- Garantieinformationen müssen strukturiert erfasst werden.
- Templates für Produktseiten, Warenkorb, Checkout und Bestellbestätigung können betroffen sein.
- Mehrsprachige Shops müssen die passenden Sprachversionen berücksichtigen.
- Bei Marktplätzen müssen technische Möglichkeiten und Verantwortlichkeiten geklärt werden.
Gerade bei Shops mit vielen Artikeln, mehreren Verkaufskanälen oder internationalen Zielmärkten kann die Vorbereitung mehr Zeit benötigen als erwartet.
Checkliste für Shopbetreiber
- Prüfe, ob Dein Shop Waren an Verbraucher verkauft.
- Kläre, an welchen Stellen im Shop der Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung eingebunden werden soll.
- Erfasse, welche Produkte von Herstellergarantien betroffen sind.
- Unterscheide sauber zwischen gesetzlicher Gewährleistung, Herstellergarantie, Händlergarantie und sonstigen Werbeversprechen.
- Prüfe Produktseiten, Produktlisten, Checkout und Bestellbestätigung.
- Verwende die offiziellen EU-Dateien und verändere die Labels nicht eigenmächtig.
- Plane die Umsetzung frühzeitig ein, insbesondere bei mehrsprachigen Shops oder Marktplatzanbindungen.
- Schule Kundenservice und Vertrieb, damit Rückfragen zu Gewährleistung und Garantie korrekt beantwortet werden.
Fazit
Das neue EU-Label schafft mehr Transparenz für Verbraucher, bringt für Shopbetreiber aber zusätzlichen Umsetzungsaufwand. Besonders wichtig ist, die neuen Hinweise nicht als bloße Grafik zu betrachten. Sie müssen an den richtigen Stellen eingebunden, mit passenden Produktdaten verknüpft und technisch zuverlässig ausgespielt werden.
Wer seinen Onlineshop ohnehin weiterentwickelt oder neu aufsetzt, sollte die Anforderungen bereits jetzt berücksichtigen. So lässt sich vermeiden, dass kurz vor dem Stichtag hektisch an Produktseiten, Checkout und Bestellbestätigung nachgebessert werden muss.
Für Händler ist die neue Pflicht nicht nur ein juristisches Thema, sondern auch eine technische und gestalterische Aufgabe. Die offiziellen EU-Vorgaben müssen korrekt eingebunden werden, ohne die Nutzerführung im Shop unnötig zu belasten.
Bei bestehenden Shops sollte geprüft werden, an welchen Stellen Hinweise bereits vorhanden sind und ob Produktdaten für Herstellergarantien strukturiert vorliegen. Bei neuen Shopprojekten lässt sich die Anforderung direkt in Konzept, UX, Datenmodell und Template-Entwicklung einplanen.
Das Ziel sollte sein: rechtlich sauber, technisch wartbar und für Kunden verständlich.


